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Der Versicherungsmakler (kurz
VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und
Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten,
betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der
VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem
mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr
zwischen beiden und bei der Abwicklung der Geschäftsfälle. 1.2
Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles
bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf
Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen
Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter
Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der
Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion
bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die
Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc. 1.3
Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe
von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG
verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 1.4
Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6
(Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG
verpflichtet. 1.5
Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem
Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu
versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der
automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. 2. Pflichten des
Versicherungskunden (VK) 2.2
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter
Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer
bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages
und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK
wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und
dem VM zur Berichtigung mitteilen. 2.3
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen
Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu
erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte. 2.4
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund
des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. 3. Sonstiges 3.2
Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten - für
den Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen ,
längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründeten
Sachverhalts. 3.3
Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen
und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, 3.4
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der
Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. 4. Entgeltanspruch 5. Örtlicher Geltungsbereich 5.2
Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt
ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der
Berufsniederlassung des VM. 5.3
Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der
Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines
gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung - anzurufen, soweit im Einzelfall
keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 6. Abweichende Vereinbarungen von den AGB
regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB. Schlagwörter |
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